§ 8 Betriebsbezogene Angaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 02.06.2015 – 2 LB 20/14Zitiert von 3
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 17/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 25/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 23/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 22/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 19/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 21/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 18/22Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfV
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 16/22Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 8 InVeKoSV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 InVeKoSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/8#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:
1.
Name oder Firma einschließlich Rechtsform,
2.
Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
3.
Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,
4.
Anschrift,
5.
Betriebsnummer,
6.
Bankverbindung des Betriebsinhabers,
7.
das zuständige Finanzamt,
8.
im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,
9.
im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/8#abs-2 (2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem Antrag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angeben.